Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: 2 BvR 2002/13
Hinreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen eines Strafgefangenen bzgl. der Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.11.2015
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2002/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 33235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151124.2bvr200213
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 12.06.2013 - AZ: 589 StVK 47/13 Vollz
- KG Berlin - 07.08.2013 - AZ: 2 Ws 380/13 Vollz
Rechtsgrundlage
- § 45i TKG
Fundstelle
- StV 2016, 580
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...,
gegen
a) den Beschluss des Kammergerichts vom 7. August 2013 - 2 Ws 380/13 Vollz -,
b) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 - 589 StVK 47/13 (Vollz) -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. November 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417 ff.> m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.