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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.11.2015, Az.: 2 BvQ 56/12

Vereinbarkeit der Preisregulierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem Grundgesetz (GG); Behauptung der Verletzung einer Notifizierungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission; Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Grundrechte

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.11.2015
Aktenzeichen
2 BvQ 56/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 31723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • A&R 2015, 287

Hinweis

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 04.11.2015 - AZ: 2 BvR 282/13

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BRDrucks 487/12)
- 2 BvR 282/13 -,
II. über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Wirkung des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BGBl I 2012 S. 2192) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
Antragstellerin: D...,
- Bevollmächtigte: Diekmann Rechtsanwälte,
Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg -
- 2 BvQ 56/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  3. 3.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.