Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.11.2015, Az.: 2 BvQ 56/12
Vereinbarkeit der Preisregulierung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem Grundgesetz (GG); Behauptung der Verletzung einer Notifizierungspflicht gegenüber der Europäischen Kommission; Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Einschränkung der Grundrechte
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31723
Aktenzeichen: 2 BvQ 56/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

A&R 2015, 287

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 04.11.2015 - AZ: 2 BvR 282/13

BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvQ 56/12

In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BRDrucks 487/12)
- 2 BvR 282/13 -,
II. über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Wirkung des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BGBl I 2012 S. 2192) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
Antragstellerin: D...,
- Bevollmächtigte: Diekmann Rechtsanwälte,
Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg -
- 2 BvQ 56/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  3. 3.

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.