Beschl. v. 04.11.2015, Az.: 2 BvQ 56/12
Rechtsgrundlagen:
Art. 18 Abs. 1 AEUV
Art. 26 Abs. 2 AEUV
Fundstelle:
A&R 2015, 287
BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvQ 56/12
In den Verfahren
I. über die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen das Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BRDrucks 487/12)
- 2 BvR 282/13 -,
II. über den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung,
die Wirkung des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften hinsichtlich der Änderung des § 78 Abs. 1 AMG (BGBl I 2012 S. 2192) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen
Antragstellerin: D...,
- Bevollmächtigte: Diekmann Rechtsanwälte,
Feldbrunnenstraße 57, 20148 Hamburg -
- 2 BvQ 56/12 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 3.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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