Beschl. v. 28.09.2015, Az.: 2 BvR 2274/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Hamburg - 01.09.2010 - AZ: 28 Ca 105/10
Fundstelle:
ZMV 2015, 346
BVerfG, 28.09.2015 - 2 BvR 2274/13
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
XXX
gegen
das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Landau
und die Richterin Hermanns
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. September 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist, weil die im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren erfolgreichen Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht beschwert sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 -, [...], Rn. 46 ff.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Voßkuhle
Landau
Hermanns
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