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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.08.2015, Az.: 1 BvR 8/14
Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem Konkurrentenstreitverfahren wegen der Besetzung einer W-3 Professur an einer Kunsthochschule; Erfolglosigkeit einer Bewerbung auf eine an der Kunstakademie ausgeschriebene Professur
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26348
Aktenzeichen: 1 BvR 8/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 21.07.2011 - AZ: 17 Sa 722/11

BAG - 11.06.2013 - AZ: 9 AZR 668/11

Rechtsgrundlage:

§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Fundstelle:

FA 2015, 363

BVerfG, 19.08.2015 - 1 BvR 8/14

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. S...,
gegen
a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2013 - 9 AZR 760/13 (F) -,
b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 -,
c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 - 17 Sa 722/11 -,
d) das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 17. Dezember 2010 - 2 Ca 964/10 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gaier,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. August 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen in einem Konkurrentenstreitverfahren wegen der Besetzung einer W-3 Professur an einer Kunsthochschule. Ihre Bewerbung auf eine an der Kunstakademie ausgeschriebene Professur war erfolglos. Das Verwaltungsgericht verwies ihre Klage gegen die Kunstakademie auf Ernennung zur Professorin, hilfsweise auf erneute Entscheidung über die Bewerbung, an die Gerichte für Arbeitssachen, denn die Klage ziele auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch dort blieb die Klage erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet, denn sie richte sich mit der Kunstakademie gegen die falsche Beklagte; es sei auf die zukünftige Vertragspartnerin abzustellen. Auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts richte sich der Besetzungsanspruch jedenfalls gegen das Land als Anstellungskörperschaft, nicht gegen die Hochschule. Der verfassungsrechtlich gebotene effiziente Rechtsschutz werde unzumutbar aufgespalten, wenn ein Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber der Hochschule, ein Anspruch auf Übertragung der Stelle und Abschluss eines Arbeitsvertrags dagegen gegenüber dem Land als Anstellungskörperschaft geltend gemacht werden müsse. Eine nachfolgende Gehörsrüge war erfolglos.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere durch die Auslegung ihres Antrags mit der Folge, dass die Kunstakademie nicht passivlegitimiert war.

II.

3

Zu dem Verfahren haben das Bundesverwaltungsgericht und die Kunstakademie als Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

III.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

5

Die grundrechtliche Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 88, 118 [BVerfG 02.03.1993 - 1 BvR 249/92] <123>; 94, 166 <226>; stRspr) als Recht auf den Zugang zu den Gerichten und darauf, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79] <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>), verlangt allerdings bei Rechtsschutzbegehren in Berufungsentscheidungen, dass den Eigenarten des langfristigen und gestuften Berufungsverfahrens Rechnung getragen wird. Dabei zwingt das Gebot effektiven Rechtsschutzes insbesondere sicherzustellen, dass Rechtsschutz in Berufungsverfahren rechtzeitig und gegebenenfalls unter Beteiligung der Hochschule erlangt werden kann. Entsprechend wird eine Klage auf Erteilung des Rufes gegen die Hochschule von der fachgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nicht von vornherein als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 -BVerwG 2 C 14.97 -, , Rn. 3 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 4 K 1940/06 -, , Rn. 23). Etwaige Rechtsschutzanträge sind insoweit rechtsschutzfreundlich auszulegen.

6

Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren jedoch selbst mehrfach abgelehnt, eine gerichtliche Überprüfung des bereits unmittelbar vor dem Abschluss stehenden Berufungsverfahrens durch die Änderung des Passivrubrums zu erreichen. Soweit die Gerichte sich hierauf dann berufen, haben sie die verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht unvertretbar verkannt.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Masing

Baer

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