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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: 1 BvR 800/12
Berücksichtigung von Zinszuflüssen aus einer Schmerzensgeldleistung bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24437
Aktenzeichen: 1 BvR 800/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Osnabrück - 23.04.2009 - AZ:: VG 4 A 29/09

OVG Niedersachsen - 07.02.2010 - AZ: OVG 4 LC 151/09

OVG Niedersachsen - 07.02.2011 - AZ: 4 LC 151/09

BVerwG - 26.05.2011 - AZ: BVerwG 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11)

BVerwG - 09.02.2012 - AZ: BVerwG 5 C 10.11

BVerfG, 10.08.2015 - 1 BvR 800/12

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Koch
in Sozietät rkb-recht.de Rechtsanwälte, Hohenzollernstraße 25, 30161 Hannover -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 10.11 -,
b) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2010 - 4 LC 151/09 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23. April 2009 - 4 A 29/09 -,
2. mittelbar gegen
§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Zinszuflüssen aus einer Schmerzensgeldleistung bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs.

2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Einbeziehung der auf ein Schmerzensgeld gezahlten Zinseinkünfte in das anrechenbare Einkommen im Sinne des WoGG würden Wohngeldempfänger gegenüber den Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und SGB XII ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich sei.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

4

Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung. Es lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Verbots des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 93, 386 [BVerfG 31.01.1996 - 2 BvL 39/93] <396>; 105, 73 <110 ff., 133>; 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 -, , Rn. 30 f.) sowie mit den angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erkennen. Überdies hat die Verfassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R - (SozR 4-4200 § 11 Nr. 56) entschieden hat, dass sich die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (jetzt: § 11a Abs. 2 SGB II), nach der Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, ebenfalls nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die gegebenenfalls daraus gezogenen Früchte zum Beispiel in Form von Zinsen erfasst, so dass es schon an der vom Beschwerdeführer postulierten Ungleichbehandlung von Wohngeldempfängern und Beziehern von Grundsicherungsleistungen fehlen dürfte.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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