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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.07.2015, Az.: 1 BvR 1560/15
Unzulässigkeit einer wegen der Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin eingelegten Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschüpfung sowie ausreichender Begründung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22100
Aktenzeichen: 1 BvR 1560/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 03.06.2015 - AZ: 7 CE 15.10010

BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1560/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
- Bevollmächtigte: Rössner Rechtsanwälte,
Redwitzstraße 4, 81925 München -
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2015 - 7 CE 15.10010 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2014 - RO 1 E HV 14.10230 -,
c) den Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 24. September 2014 - 01 82 218 24 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin, gegen welche die Beschwerdeführerin erfolglos um verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die von der Universität R. im Auswahlverfahren der Hochschulen angewandten Kriterien zur Bewerberauswahl und die Gestaltung des Curriculums in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie 2 unzulässig ist.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und genügt darüber hinaus nicht den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG).

4

1. Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, weil über ihre Verpflichtungsklage in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Durch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt und ihm auch die Fallanschauung und die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 79, 1 [BVerfG 11.10.1988 - 1 BvR 777/85] <20>; 86, 382 <386 f.>; 114, 258 <279>). Die Erschöpfung des Rechtswegs auch in der Hauptsache ist der Beschwerdeführerin hier zumutbar. Sie macht ausschließlich Grundrechtsverletzungen geltend, die sich auf die Hauptsache beziehen. Auch die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 77, 381 [BVerfG 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82] <401 f.>; 78, 290 <301 f.>; 79, 275 <278 f.>; 104, 65 <70 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1997 - 1 BvR 2246/96 -, , Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2013 - 1 BvR 1278/13 -, , Rn. 5). Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde und die Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache daher ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, zumal die Beschwerdeführerin bislang noch keine im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern ungewöhnlich lange Wartezeit aufzuweisen hat.

5

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt darüber hinaus nicht den Mindestanforderungen an ihre Begründung. Sie setzt sich mit den die angegriffenen Entscheidungen tragenden Gründen, der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sowie der einfachrechtlichen Rechtslage inhaltlich nicht hinreichend auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <21> m.w.N.).

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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