Beschl. v. 14.07.2015, Az.: 2 BvR 1550/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 26.05.2014 - AZ: 02 T 285/14
Rechtsgrundlagen:
BVerfG, 14.07.2015 - 2 BvR 1550/14
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der Frau R...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei xxx -
1. den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 - (Genehmigung gegen der - auch zwangsweisen - medikamentösen Behandlung)
- 2 BvR 1549/14 -,
2. gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 -(Genehmigung der vorl. Unterbringung)
- 2 BvR 1550/14 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 14. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 26. Mai 2014 - 02 T 285/14 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
Das Land Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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