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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.07.2015, Az.: 1 BvR 1372/15
Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22102
Aktenzeichen: 1 BvR 1372/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Saarland - 27.06.2014 - AZ: 3 K 1290/13

OVG Saarland - 25.11.2014 - AZ: 1 A 333/14

BVerwG - 21.01.2015 - AZ: 5 B 1.15, 5 PKH 1.15

BVerfG, 03.07.2015 - 1 BvR 1372/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C...,
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - BVerwG 5 B 1.15, 5 PKH 1.15
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2014 - 1 A 333/14
c) den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2014 - 3 K 1290/13 -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. Juli 2015 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt wurde und daher verfristet ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen. Der insoweit geltend gemachte Rechtsirrtum kann nur in Ausnahmefällen, nämlich im Fall seiner Unvermeidbarkeit, zu einer Wiedereinsetzung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, , Rn. 5). Eine solche ist weder dargetan noch erkennbar.

3

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht den hieran zu stellenden Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) genügt. Dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechten nicht entnehmen. Überdies hat der Beschwerdeführer den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegt (vgl. BVerfGE 78, 320 [BVerfG 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86] <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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