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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.01.2014, Az.: 1 BvR 236/12
Verfassungsmäßigkeit von § 59f Abs. 1 BRAO im Hinblick auf Beschränkung der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwalten und Patentanwälten
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10513
Aktenzeichen: 1 BvR 236/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 10.10.2011 - AZ: AnwZ (Brfg) 1/10

BGH - 14.12.2011 - AZ: PatAnwZ 1/10

OLG München - 22.02.2010 - AZ: PatA - Z - 2/09

AGH Bayern - 25.02.2010 - AZ: I - 25/2009

Rechtsgrundlagen:

§ 1 BRAO

§ 2 Abs. 1 BRAO

§ 59f Abs. 1 BRAO

§ 2 Abs. 2 PAO

§ 6 Abs. 1 S. 1 PAO

Fundstelle:

NZG 2014, 8

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 14.01.2014 - AZ: 1 BvR 2998/11

BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 236/12

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
der M... Patent- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH i.Gr., vertreten durch die Geschäftsführer Dr. M..., K...und S...
- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -

I. 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 -,
b) das Endurteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Februar 2010 - BayAGH I - 25/2009 -,
c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 14. September 2009 - Zul. 50151 -,

2. mittelbar gegen
§ 59e Abs. 2 Satz 1, § 59f Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
-1 BvR 2998/11 -,

II. 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2010 - PatA - Z - 2/09 -,
c) das Gutachten der Patentanwaltskammer München vom 20. Juli 2009 - IV/06/09 -,

2. mittelbar gegen
§ 52e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 52f Abs. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO)
-1 BvR 236/12-
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz am 14. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.
    1. a)

      § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.

    2. b)

      Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer München vom 14. September 2009 - Zul. 50151 -, das Endurteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Februar 2010 - BayAGH I - 25/2009 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 - wird aufgehoben. Das Verfahren wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

  2. 2.
    1. a)

      § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3799), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft den Patentanwälten überlassen sind.

    2. b)

      Das Gutachten der Patentanwaltskammer vom 20. Juli 2009 - IV/06/09 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Entscheidungen die unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens festgestellten Gründe für die Versagung der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2010 - PatA - Z -2/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Entscheidung den unter Nummer 4 des Gutachtens der Patentanwaltskammer festgestellten Grund für die Versagung der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betrifft. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - wird aufgehoben, soweit er das Vorliegen der unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens der Patentanwaltskammer aufgeführten Versagungsgründe feststellt. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    3. c)

      Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 236/12 verworfen.

  3. 3.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2998/11 entstandenen und zwei Drittel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  4. 4.

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 30.000 EUR (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

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