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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.12.2013, Az.: 1 BvQ 33/11
Gebühr eines Rechtsanwalts bei Geltendmachung eines Begehrens mehrerer Auftraggeber in demselben Verfahren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 54022
Aktenzeichen: 1 BvQ 33/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 30.09.2011 - AZ: 18 UF 107/10

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs. 1 RVG

BVerfG, 04.12.2013 - 1 BvQ 33/11

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung

die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2011 - 18 UF 107/10 - bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen

und

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Antragsteller:

1. Frau S. L...,

2. Herr L...,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Brettschneider und Michaelis-Hatje,

Lange Straße 55, 27232 Sulingen -

h i e r :

sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. September 2012

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz

am 4. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich für beide Beschwerdeführer zusammen auf 4.000 € festgesetzten Gegenstandswert angesetzt.

2

Der Verfahrensbevollmächtigte ist für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, § 7 Abs. 1 RVG. Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 [BVerfG 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90] <255>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, [...] Rn. 2). Ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 7 Abs. 1 RVG folgt hieraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte die Gebühren nur einmal, nämlich aus dem vom Bundesverfassungsgericht verbindlich festgesetzten Gegenstandswert fordern kann.

Kirchhof

Eichberger

Britz

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