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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.10.2013, Az.: 2 BvR 1446/12
Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen; Erledigung einer Verfassungsbeschwerde durch eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 51161
Aktenzeichen: 2 BvR 1446/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.05.2012 - AZ: 14 T 6954/12

AG München - 15.03.2012 - AZ: 1534 M 11995/12

BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 1446/12

Redaktioneller Leitsatz:

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund bedarf es bei einem annähernd hundertjährigen Schuldner zumindest der Auseinandersetzung mit einer entsprechenden ärztlichen Prognose, ob bei Patienten dieses Alters allein ein Umgebungswechsel ein lebensbedrohliches Zustandsbild auslösen könnte.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Prof. Dr. S...,

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt Olivier Schulze-Baltrusch,

Tempelhofer Damm 190, 12099 Berlin -

gegen a)

den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. Mai 2012 - 14 T 6954/12 -,

b)

den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. März 2012 - 1534 M 11995/12 -

hier:

Anträge auf Auslagenerstattung

und

Festsetzung des Gegenstandswertes

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

am 16. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

  2. 2

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die durch seine für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

2

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Vollstreckungsschutz für unbestimmte Zeit (§ 765a ZPO) gegen eine Zwangsräumung. Nachdem der neben dem Vollstreckungsschutzverfahren betriebenen Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers rechtskräftig stattgegeben worden war, hat er die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Auslagenerstattung anzuordnen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

II.

3

Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114>). Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.

4

Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 85, 109 [BVerfG 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89] <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann - soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 87, 394 [BVerfG 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89] <397>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, [...], Rn. 5).

5

Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, [...], Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, [...], Rn. 2).

6

Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen anzuordnen. Zwar hat die öffentliche Gewalt die angegriffenen Entscheidungen nicht von sich aus beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abgeholfen. Es stellt keine Abhilfe in diesem Sinne dar, dass der Drittwiderspruchsklage stattgegeben wurde, denn in diesem Verfahren war die Frage, ob die Räumungsvollstreckung eine mit den Grundrechten nicht vereinbare sittenwidrige Härte darstellt, weder zu prüfen noch zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde hatte aber bei kursorischer Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die verfassungsrechtliche Lage ist geklärt.

7

Die zulässige Verfassungsbeschwerde war offensichtlich begründet.

8

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219>; BVerfGK 6, 5 <10> m.w.N.).

9

Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht des am 1. Februar 1913 geborenen Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) offensichtlich unvereinbar. Eine die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in gebotenem Maß berücksichtigende Abwägung haben die Fachgerichte nicht vorgenommen. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht setzen sich mit der in dem vorgelegten Attest einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Dezember 2011 enthaltenen Prognose auseinander, dass bei Patienten dieses Alters allein ein Umgebungswechsel ein lebensbedrohliches Zustandsbild auslösen könne. Das Alter des Beschwerdeführers, die ihm bescheinigte Erkrankung und der Umstand, dass er ständig von zwei Pflegekräften betreut wird, ließen ferner schon für sich genommen darauf schließen, dass sich ein Umzug in erheblichem Maße auf seinen Gesundheitszustand auswirken werde. Weder haben die Gerichte Anlass gesehen, dies weiter aufzuklären, noch haben sie es bei der Abwägung in gebotenem Maße berücksichtigt. Auch die Begründung des Landgerichts, eine Verlängerung des Räumungsaufschubs sei nicht möglich, weil Bemühungen um Erlangung von Ersatzwohnraum nicht vorgetragen worden seien, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

III.

10

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, [...], Rn. 36).

Gerhardt

Hermanns

Müller

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