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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: 2 BvR 1981/06
Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37328
Aktenzeichen: 2 BvR 1981/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Saarland - 21.01.2004 - AZ: 1 K 466/02

BFH - 20.07.2006 - AZ: III R 8/04

Fundstellen:

BVerfGE 133, 377 - 443

ZAP EN-Nr. 323/2013

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 07.05.2013 - AZ: 2 BvR 909/06

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 07.05.2013 - AZ: 2 BvR 288/07

BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 1981/06

Redaktioneller Leitsatz:

1.

§§ 26, 26b, § 32a Abs. 5 EStG sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen.

2.

§§ 26, 26b, § 32a Abs. 5 EStG bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
1. des Herrn P...,
2. des Herrn F...,
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 26. Januar 2006 -INR 51/05 -
- 2 BvR 909/06 -,
II.
des Herrn M...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, 82327 Tutzing -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 20. Juli 2006 - III R 8/04 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 -,
c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Saarbrücken vom 6. Dezember 2002 - 2002 7 1131-,
d) den Bescheid für 2001 über Einkommensteuer
des Finanzamts Saarbrücken
vom 23. Oktober 2002 - 040/251/06615 -,
2. mittelbar gegen
§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 26 bis 26b, 32a Abs. 5 und 6, 33a Abs. 1 EStG
- 2 BvR 1981/06-,
III.
des Herrn Z...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Siegfried,
Keithstraße 2 - 4, 10787 Berlin -
gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 19. Oktober 2006 -INR 29/06 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts Berlin
vom 23. Februar 2006 - 1 K 1512/02 -,
c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Kreuzberg
vom 14. November 2002 - 02/0982/03 -,
d) den Bescheid für 2001 über Einkommensteuer des Finanzamts Kreuzberg
vom 12. Juli 2002 -14/607/60104 -
- 2 BvR 288/07 -
und Anträge auf Richterablehnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 7. Mai 2013
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführer zu II. und III. gegen den Richter Landau werden als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splitting-Verfahrens eröffnen.

  4. 4.

    §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgeführt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den für Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.

  5. 5.
    1. a)

      Die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Köln-Mitte vom 26. Mai 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 6. Januar 2004, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Juni 2005 - 15 K 284/04 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 2006 - III R 51/05 - verletzen die Beschwerdeführer zu I. in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

    2. b)

      Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Saarbrücken vom 23. Oktober 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2002, das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 21. Januar 2004 - 1 K 466/02 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2006 -INR 8/04 - verletzen den Beschwerdeführer zu II. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

    3. c)

      Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Kreuzberg vom 12. Juli 2002 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002, das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 - 1 K 1512/02 - und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006 -INR 29/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben und die Sache an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

  6. 6.
    1. a)

      Den Beschwerdeführern zu I. sind ihre notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

    2. b)

      Dem Beschwerdeführer zu II. sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Saarland zu erstatten.

    3. c)

      Dem Beschwerdeführer zu III. sind seine notwendigen Auslagen zu drei Vierteln durch die Bundesrepublik Deutschland, zu einem Viertel durch das Land Berlin zu erstatten.

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