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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.04.2013, Az.: 2 BvE 10/12
Passivlegitimation von Fraktionen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34565
Aktenzeichen: 2 BvE 10/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 64 BVerfGG

Fundstelle:

BVerfGE 133, 273 - 276

BVerfG, 09.04.2013 - 2 BvE 10/12

Redaktioneller Leitsatz:

Organteile sind im Organstreitverfahren nicht passiv legitimiert, wenn es darum geht, Rechte und Pflichten des Organs zu klären, denn auf der Seite der Antragsgegner kann ein Organteil nie in Bezug auf Rechte und Pflichten des Organs selbst in Anspruch genommen werden.

In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
1. Die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erfolgt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl, wie es das Grundgesetz in Artikel 38 (1) vorschreibt. Das bedeutet ausschließlich Personenwahl.
2. Zu allen Fragen, die ein angemessener Teil der Bevölkerung anders, individueller oder konkreter beantworten will, werden Volksabstimmungen auf der jeweiligen Ebene (Ortsteil, Gemeinde, Kreis, Land, Bund, Europa) gemäß Artikel 20 (2) GG durchgeführt.
3. Alle Personalunionen, die über die Grenze zwischen den getrennten Staatsgewalten hinausgehen, werden beseitigt. Besonders verfassungswidrig sind die Kombinationen:
Abgeordnete = Kanzler, Minister, Staatssekretäre
Beamte = Richter
Kommunalmandatsträger = Richter.
4. Die bereits 2003 unterzeichnete VN-Konvention gegen Korruption wird unverzüglich ratifiziert.
5. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates werden ratifiziert.
6. Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption wird ratifiziert.
7. Lobbyisten werden in keiner Weise und Form an Gesetzesvorbereitungen beteiligt und erscheinen nicht im Parlament.
8. Die richterliche Exekutivunabhängigkeit auf Landes- und Bundesebene wird nach den Kriterien der Europäischen Union und des Grundgesetzes unverzüglich hergestellt.
9. Staatsanwälte sind weisungsunabhängig.
10. Die Wahl der Bundesverfassungsrichter erfolgt durchs Plenum, wie es das Grundgesetz in Artikel 94 (1) vorschreibt.
11. Bundesrichter gehören keiner Partei an, damit die Gewaltentrennung gemäß Artikel 20 (2) GG erfüllt wird. Es gelten allein die drei Auswahlkriterien des Artikels 33 (2) GG.
12. Der Anwaltszwang ist gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgehoben.
13. Im Hinblick auf die Wahlzulassung werden die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung umgesetzt.
14. Das Erheben von Mandatsbeiträgen (= Parteisteuern) unterbleibt.
15. Um die Chancengleichheit herzustellen, erfolgt die Parteienfinanzierung grundsätzlich durch ein parteienunabhängiges Gremium und behandelt alle bei einer Wahl zugelassenen Parteien unabhängig von ihrem Wahlergebnis im Verhältnis gleich.
16. Erzielte Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstigen mit Einnahmen verbundenen Tätigkeiten werden mit allen Einzelbeträgen und Namensnennung aller Geschäfts- und Vertragspartner im Rechenschaftsbericht veröffentlicht.
17. Die staatliche Parteienfinanzierung wird regelmäßig in einem umfassenden "Parteienfinanzierungsbericht" transparent gestaltet, so dass auch die Zuwendungen an die Beklagten und die Fraktionen in den Landesparlamenten und die Pauschalzuschüsse an die parteiennahen Stiftungen ersichtlich sind.
18. Die weit verbreitete Ämterpatronage durch die etablierten Parteien wird eingestellt.
19. Deutschland schließt zu Europa und zur Welt auf, indem es das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes so reformiert, dass die Bürger kostenlosen Zugang zu allen Akten öffentlicher Dienststellen haben. Bearbeitungszeiten sind kurz.
20. Die Übertragung von Hoheitsrechten findet nur auf Einrichtungen statt, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Auf andere Einrichtungen bereits übertragene Hoheitsrechte werden auf den Bundestag rückübertragen.

Antragsteller:

1) Ab jetzt...Demokratie durch Volksabstimmung,
Gneisenaustraße 52c, 53721 Siegburg,
vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden,
Herrn Dr. Helmut Fleck,
2) Allianz Graue Panther (AGP),
Pfalzstraße 10, 67229 Gerolsheim,
vertreten durch ihren 2. Vorsitzenden,
Herrn Dr. med. Erhard Römer,
Buchrainstraße 47, 60599 Frankfurt am Main,
3) Deutsche Konservative Partei,
Scharnweberstraße 100, 13405 Berlin,
vertreten durch ihre stellvertretende Bundesvorsitzende,
Frau Erika Lohe-Saul,
Ostlandweg 5, 37075 Göttingen,
4) Deutsche Zukunft (DZ),
Postfach 40 50, 79611 Rheinfelden,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn Joachim Widera,
5) Deutschland - anders,
Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 64331 Weiterstadt,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn Erik A. C. Bogorinski,
6) Familien-Partei Deutschlands,
Blankenburger Straße 129/141,
13256 Berlin,
vertreten durch ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
Herrn Dipl.-Volksw. Helmut Oldenburg,
Otto-Wels-Straße 9, 32429 Minden,
7) Freie Wähler Deutschland (FWD),
Dahlwitzer Straße 2, 12623 Berlin,
vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden,
Herrn Hans-Jürgen Malirs und ihren stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Herrn Dr. Horst Schulz,
8) GRAUE PANTHER Deutschland,
Alboinstraße 123, 12105 Berlin,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn Hans E. Ohnmacht,
9) Partei für Franken,
Waldstraße 55, 91154 Roth,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn Robert Gattenlöhner,
10) WIR-Partei,
Drosselpfad 23, 35428 Langgöns,
vertreten durch ihren 1. Vorsitzenden,
Herrn Peter Klis,
11) Herr K...
- Bevollmächtigter: Rechtsassessor Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn -

Antragsgegner:

1) Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfrakt ion,
vertreten durch ihre Vorsitzenden,
Frau Renate Künast und Herrn Jürgen Trittin,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2 ) CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden,
Herrn Volker Kauder,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
3) Die LINKE Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden,
Herrn Dr. Gregor Gysi,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
4) FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden,
Herrn Rainer Brüderle,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
5) SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch ihren Vorsitzenden,
Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung


hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 9. April 2013
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft insgesamt 20 Anträge von zehn nicht im Bundestag vertretenen Parteien sowie einem bei der letzten Bundestagswahl im Wahlkreis 174 (Gießen) angetretenen Direktkandidaten.

2

Die Antragsteller machen die Verletzung der verfassungsgemäßen Ordnung sowie die Missachtung internationaler Normen durch die Antragsgegner, die Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien, geltend. Hierzu führen sie 20 Punkte an, in denen ihrer Auffassung nach die gegenwärtige Rechtslage und/oder -praxis mit Vorgaben des Grundgesetzes, der Europäischen Union oder internationaler Organisationen nicht vereinbar sei.

3

Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil die Antragsgegner im Organstreitverfahren nicht passivlegitimiert sind.

4

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zu der Frage der Passivlegitimation von Fraktionen mit Urteil vom 7. März 1953 (BVerfGE 2, 143 [BVerfG 07.03.1953 - 2 BvE 4/52]<166 f.>) ausgeführt:

Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht hat zwar in § 64 Organteile ermächtigt, Rechte des Organs selbst geltend zu machen, ihnen also insofern Aktivlegitimation verliehen. Es hat aber nicht den Organteilen eine Prozeßstandschaft auf der Seite der Antragsgegner auferlegt, sie nicht für passiv legitimiert erklärt, wenn es darum geht, Rechte und Pflichten des Organs zu klären. Auf der Seite der Antragsgegner kann ein Organteil nie in Bezug auf Rechte und Pflichten des Organs selbst in Anspruch genommen werden, sondern nur wegen seines eigenen Verhaltens. Ein Organteil, der nicht eigene Rechte verfolgt oder wegen eigenen Verhaltens in Anspruch genommen wird, kann in ein Prozeßrechtsverhältnis vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß § 64 BVerfGG nur dadurch verwickelt werden, daß er sich aktiv entschließt, Rechte des ganzen Organs im Verfassungsstreit zu verfolgen. Daß eine Fraktion gemäß § 64 BVerfGG befugt ist, Rechte des Bundestages einzuklagen, kann niemals dazu führen, daß sie gegen ihren Willen zur objektiven Klärung der Zuständigkeit des Bundestages als Antragsgegner vor das Bundesverfassungsgericht gezogen wird.

Passiv legitimiert könnte also eine Fraktion nur sein, wenn sie selbst in ihrer Eigenschaft als Fraktion die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten eines Staatsorgans verletzt oder gefährdet hätte.

5

Für das Vorliegen einer solchen den Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien unmittelbar zuzurechnenden Verletzung oder Gefährdung ihres verfassungsrechtlichen Status als politische Parteien haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Sie machen vielmehr im Gegenteil ausschließlich ein Verhalten beziehungsweise eine vermeintliche Untätigkeit des Bundestages als Gesetzgebungsorgan geltend.

6

Die Antragstellerinnen zu 1. bis 9. sowie der Antragsteller zu 11., der zugleich Vorsitzender der Antragstellerin zu 10. ist, sind durch den Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Schreiben vom 20. Februar 2013 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge hingewiesen worden. Ihre Stellungnahme gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

7

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Vertreter der Antragstellerinnen zu 1. bis 10. zur Erhebung der Anträge im Organstreitverfahren ordnungsgemäß bevollmächtigt waren.

8

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Voßkuhle

Kessal-Wulf

Müller

Hermanns

Huber

Landau

Gerhardt

Lübbe-Wolff

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