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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.2013, Az.: 1 BvR 255/13
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40463
Aktenzeichen: 1 BvR 255/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 09.12.2011 - AZ: 1 Not 3/11

BGH - 26.11.2012 - AZ: NotZ(Brfg) 5/12

BVerfG, 31.01.2013 - 1 BvR 255/13

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Rechtsanwalts C...

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte Hiddemann, Kleine-Cosack,

Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -

gegen a)

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 5/12 -,

b)

das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2011 - 1 Not 3/11 -,

c)

den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - II a C 295/9 - I/3 -

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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