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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.01.2013, Az.: 1 BvR 1892/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10282
Aktenzeichen: 1 BvR 1892/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 19.05.2010 - AZ: 2 KN 2/09

BVerwG - 16.06.2011 - AZ: BVerwG 9 BN 4.10

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 07.01.2013 - 1 BvR 1892/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. N...,

gegen a)

den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 - BVerwG 9 BN 4.10 -,

b)

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -,

c)

die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Wentorf vom 25. Juni 2009

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2013 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier

Schluckebier

Paulus

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