Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 BvC 2/11
Fundstellen:
BVerfGE 132, 39 - 71
ZAP EN-Nr. 507/2012
BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 2/11
In den Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerden
1. der Frau H ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Heydt, Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 53/09 -
- 2 BvC 1/11 -,
2. der Frau W ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Heydt,
Rue Martin Lindekens 40, 1150 Brüssel, Belgien -
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. Februar 2011 - WP 57/09 - c
- 2 BvC 2/11 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 4. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
- 1
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 394) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
- 3
Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.
- 4
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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