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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.04.2012, Az.: 2 BvR 717/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17738
Aktenzeichen: 2 BvR 717/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 07.10.2009 - AZ: 7 K 98/06

BFH - 26.05.2010 - AZ: VIII B 272/09

Rechtsgrundlage:

§ 93a BVerfGG

BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 717/10

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn S...
2. der Frau S...

- Bevollmächtigte:

Tiefenbacher, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,

Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg -

gegen a)

den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 2010 - VIII B 272/09 -,

b)

das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 - 7 K 98/06 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt

Hermanns

Müller

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