Beschl. v. 13.04.2012, Az.: 2 BvR 717/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Baden-Württemberg - 07.10.2009 - AZ: 7 K 98/06
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 717/10
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S...
2. der Frau S...
- Bevollmächtigte:
Tiefenbacher, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg -
gegen a)
den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Mai 2010 - VIII B 272/09 -,
b)
das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009 - 7 K 98/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt
Hermanns
Müller
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