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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.03.2012, Az.: 1 BvR 310/12

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.03.2012
Aktenzeichen
1 BvR 310/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 25862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

der Frau K...

gegen

das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. für Berlin S. 509)

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Eichberger
Masing