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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 15.03.2012, Az.: 2 BvL 9/11
Anforderung an die Begründung von Vorlagen an das BVerfG im Zusammenhang mit einem Streit über die Verfassungsmäßigkeit der Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15889
Aktenzeichen: 2 BvL 9/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düren - 08.09.2011 - AZ: 13 Ls-102 Js 39/11-64/11

AG Düren - 06.10.2011 - AZ: 13 Ls-105 Js 65/11-66/11

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 15.03.2012 - AZ: 2 BvL 8/11

BVerfG, 15.03.2012 - 2 BvL 9/11

In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung

der Mindeststrafe des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Düren vom 8. September 2011 - 13 Ls-102 Js 39/11-64/11 -

- 2 BvL 8/11 -,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Düren vom 6. Oktober 2011 - 13 Ls-105 Js 65/11-66/11 -

- 2 BvL 9/11 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Voßkuhle
und die Richter Gerhardt
und Landau

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Vorlagen sind unzulässig.

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