Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 2 BvC 13/11
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 13.03.2012 - 2 BvC 13/11
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn H ... ,
gegen 1.
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 - WP 29/09 -,
2.
die Dauer des Wahlprüfungsverfahrens,
3.
die Weigerung der Botschaften, Wahlpost, die nicht mit einer deutschen Briefmarke frankiert ist, weiterzuleiten,
4.
die 5 % - Klausel,
5.
die Regelungen des Bundeswahlgesetzes, die vorsehen, dass der Bundeswahlleiter vom Bundesminister des Innern ernannt wird und dieser Mitglieder der Bundestagsparteien für den Bundeswahlausschuss bestimmt,
6.
die vermeintliche Missachtung der Anregungen und Bedenken der OSZE
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 13. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf