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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 1 BvR 1819/11
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16433
Aktenzeichen: 1 BvR 1819/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Baden-Württemberg - 23.04.2009 - AZ: 3 K 3441/08

BFH - 20.10.2010 - AZ: IX R 20/09

Fundstelle:

HFR 2012, 443

BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 1819/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. C...

gegen

das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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