Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 1 BvR 1819/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Baden-Württemberg - 23.04.2009 - AZ: 3 K 3441/08
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
HFR 2012, 443
BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 1819/11
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. C...
gegen
das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Eichberger
Masing
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