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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: 1 BvQ 44/11
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32751
Aktenzeichen: 1 BvQ 44/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Marburg - AZ: 92 C 1462/08

Rechtsgrundlage:

§ 32 BVerfGG

Fundstelle:

BayVBl 2012, 314

BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11

In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung

das Amtsgericht Marburg zu verpflichten, über die Prozesskostenhilfegesuche in dem Verfahren 92 C 1462/08 (78) zu entscheiden und den Prozesskostenhilfegesuchen stattzugeben

Antragsteller: P...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).

2

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Eichberger

Masing

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