Beschl. v. 06.12.2011, Az.: 1 BvR 371/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 10.12.2008 - AZ: L 16 AS 350/08
BSG - 19.10.2010 - AZ: B 14 AS 51/09 R
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 06.12.2011 - 1 BvR 371/11
In dem Verfahren
...
Verfassungsbeschwerde
des Herrn D...
des Herrn D...,
...
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 51/09 R -
und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung einer Rechtsanwältin
h i e r :
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) sowie
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
einer Rechtsanwältin der Beschwerdeführer zu 1) und 2)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Grümde]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Baer
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