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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.10.2011, Az.: 2 BvR 1064/11
Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt wegen Einreichung von Verfassungsbeschwerden bei wortidentischer Begründung mit zuvor nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26862
Aktenzeichen: 2 BvR 1064/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 31.03.2011 - AZ: III-1 Vollz (Ws) 765/10

LG Bielefeld - 23.11.2010 - AZ: 101 StVK 1722/10

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Fundstellen:

BayVBl 2012, 251

RVGreport 2012, 278

BVerfG, 05.10.2011 - 2 BvR 1064/11

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigter:

Rechtsanwalt T...

1.

unmittelbar gegen

a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2011 - III-1 Vollz (Ws) 765/10 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 23. November 2010 - 101 StVK 1722/10 -

2.

mittelbar gegen

a)

§ 43 StVollzG,

b)

§ 41 i.V.m. § 149 Abs. 4 StVollzG

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,
die Richterin Lübbe-Wolff
und den Richter Huber

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Oktober 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 <221 f.>).

2

Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Aus dem begründeten Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2011 - 2 BvR 176/11 - geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Huber

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