Beschl. v. 07.09.2011, Az.: 1 BvR 2509/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Gelsenkirchen - 02.06.2010 - AZ: 24 F 484/09
OLG Hamm - 25.08.2010 - AZ: 12 UF 129/10
BVerfG - 07.10.2010 - AZ: 1 BvR 2509/10
nachgehend:
OLG Hamm - 26.01.2022 - AZ: 15 VA 18/21
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 2509/10
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010, verlängert mit Beschluss vom 16. März 2011, wird für die Dauer von weiterensechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
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