Beschl. v. 05.05.2011, Az.: 1 BvR 2018/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Baden-Baden - 08.05.2008 - AZ: 3 O 307/07
OLG Karlsruhe - 30.06.2009 - AZ: 17 U 401/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...,
...
gegen
- a)
das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09 -,
- b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2009 - 17 U 401/08 -
BVerfG, 05.05.2011 - 1 BvR 2018/10
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Schluckebier, Paulus und
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. Mai 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Schluckebier
Paulus
Baer
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