Beschl. v. 11.04.2011, Az.: 1 BvR 2196/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Göttingen - 29.03.2006 - AZ: 3 A 510/03
OVG Niedersachsen - 05.12.2007 - AZ: OVG 5 LB 344/07
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. B...,
gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 -
BVerfG, 11.04.2011 - 1 BvR 2196/10
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier und
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. April 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Baer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.