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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.04.2011, Az.: 1 BvR 2196/10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14650
Aktenzeichen: 1 BvR 2196/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Göttingen - 29.03.2006 - AZ: 3 A 510/03

OVG Niedersachsen - 05.12.2007 - AZ: OVG 5 LB 344/07

BVerwG - 26.11.2009 - AZ: BVerwG 2 C 15.08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. B...,
gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 -

BVerfG, 11.04.2011 - 1 BvR 2196/10

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier und
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. April 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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