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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: 1 BvR 555/11
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der unterlassenen Vorlage von Jahresabschlussunterlagen i.R.e. Kapitalgesellschaft
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14238
Aktenzeichen: 1 BvR 555/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Bundesamte für Justiz - 15.04.2009 - AZ: EHUG-00028778/2009 - 01/01

Bundesamte für Justiz - 19.07.2010 - AZ: EHUG-00028778/2009 - 01/02

LG Bonn - 21.01.2011 - AZ: 35 T 1366/10

Rechtsgrundlage:

§ 335 Abs. 1 HGB

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsgerichtsverfahren
der Firma M... GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer G...,
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2011 - 35 T 1366/10 -,

  2. b)

    die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 19. Juli 2010 - EHUG-00028778/2009 - 01/02 -,

  3. c)

    die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 15. April 2009 - EHUG-00028778/2009 - 01/01 -

BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 555/11

Redaktioneller Leitsatz:

Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind gerechtfertigt.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24.März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, [...] = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874 [BVerfG 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, [...]; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, [...] = NZG 2009, S. 515 [BVerfG 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08]). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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