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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.2011, Az.: 1 BvR 488/11
Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) verfolgten Zwecke
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14070
Aktenzeichen: 1 BvR 488/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 13.01.2011 - AZ: 30 T 1183/09

Verfahrensgegenstand:

Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W...,
als Geschäftsführer der Firma M... GmbH,
...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 13. Januar 2011 - 30 T 1183/09 -,

  2. b)

    die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 6. August 2009 - EHUG-00122729/2008-01/02 -

BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 488/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind gerechtfertigt.

  2. 2.

    Wird das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 S. 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt, wird hierdurch nicht das vertretungsberechtigte Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar und selbst betroffen.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.

2

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1, 2, 3 und 103 GG.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, [...], NJW 2009, S. 2588, NZG 2009, S. 874 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, [...]; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, [...], NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts.

5

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.

6

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des Bundesamts für Justiz und des Landgerichts nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich nicht - wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Baer

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