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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.02.2011, Az.: 1 BvR 2480/08
Vereinbarkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren mit Art. 3 GG im Hinblick auf ein evtl. normatives Vollzugsdefizit
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11961
Aktenzeichen: 1 BvR 2480/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Karlsruhe - 20.02.2008 - AZ: 4 K 1623/07

VGH Baden-Württemberg - 11.08.2008 - AZ: 2 S 1055/08

Rechtsgrundlage:

Art. 3 Abs. 1 GG

Fundstellen:

NVwZ-RR 2011, 466

NZV 2011, 414

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R...,

  1. 1.

    unmittelbar gegen

    1. a)

      den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 2008 - 2 S 1055/08 -,

    2. b)

      das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2008 - 4 K 1623/07 -,

    3. c)

      den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 31. Oktober 2006 - H/ni -,

    4. d)

      die Gebührenbescheide/Leistungsbescheide des Südwestrundfunks vom 5. Oktober 2004 und 4. August 2006 - 224 075 803 -,

  2. 2.

    mittelbar gegen

    Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland

BVerfG, 17.02.2011 - 1 BvR 2480/08

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit, nicht erkennbar.

In dem Verfahren
..
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier,Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und betrifft die Frage, ob deren Rechtsgrundlage den Beschwerdeführer aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

4

Im Übrigen ist sie unbegründet, da die angegriffenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen nicht auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhen. Bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 [BVerfG 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89] <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gaier
Paulus
Britz

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