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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.2010, Az.: 1 BvR 2590/10
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 33363
Aktenzeichen: 1 BvR 2590/10
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 08.11.2010 - 1 BvR 2590/10

Redaktioneller Leitsatz:

Ist es dem Betroffenen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG werbend hinzuweisen, liegt keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier, Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. November 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18 <28>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt
Gaier
Paulus

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