Beschl. v. 14.10.2010, Az.: 1 BvR 364/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 05.01.2009 - AZ: 37 T 60/08
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerde
der Firma K... GmbH,
...
- 1.
unmittelbar gegen
- a)
den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2009 - 37 T 60/08 -,
- b)
die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamtes für Justiz vom 6. August 2008 - EHUG-00006214/2008-01/02 -,
- 2.
mittelbar gegen
§ 335 Abs. 1 Satz 2 HGB
BVerfG, 14.10.2010 - 1 BvR 364/09
Redaktioneller Leitsatz:
§ 335 Abs. 1 S. 2 HGB ist verfassungsgemäß.
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde gibt insbesondere zu einer Stellungnahme keinen Anlass, ob die Zurechnung durch das Landgericht gemäß § 278 BGB innerhalb des § 335 HGB einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte (für eine analoge Anwendung des § 278 BGB vgl. LG Bonn, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 30 T 104/08 -, DStR 2009, S. 451 f., Gottschalk, FD-HGR 2008, 272704; Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, S. 150 <152 f.>; Wolf, DStR 2009, S. 452; dagegen vgl. LG Bonn, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 31 T 579/09 -, NJW-RR 2010, S. 698 <699>). Die Entscheidung des Landgerichts lässt mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, es habe ein eigenes Organisationsverschulden des Liquidators der Beschwerdeführerin für entscheidungserheblich erachtet.
Dass § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB vor dem Grundgesetz Bestand hat, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, NJW 2009, S. 2588 <2589>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Bryde
Schluckebier
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