Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 2 BvR 2555/09
Vereinbarkeit der Verlängerung der Veräußerungsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz für bereits erworbene Grundstückeverfassungsrechtlichen mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.09.2010
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2555/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 47705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.2bvr255509
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Baden-Württemberg - 12.02.2009 - AZ: 3 K 1217/07
- BFH - 19.06.2009 - AZ: IX B 46/09
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a>, Umdruck S. 19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.