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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.07.2010, Az.: 2 BvL 21/08
Amtsangemessene Alimentation eines Universitätsprofessors
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21246
Aktenzeichen: 2 BvL 21/08
ECLI: [keine Angabe]

BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG ist vom Gericht in derjenigen Besetzung zu fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist.

In dem Verfahren
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 26. Juli 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage der amtsangemessenen Alimentation eines Universitätsprofessors.

2

Der Kläger des Ausgangsverfahrens begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

3

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht Gießen - 5. Kammer - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32 Sätze 1 und 2 BBesG in Verbindung mit Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) und Anlage IV Nr. 3 (Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung W) mitArt. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gefasst.

4

Die Vorlage ist mangels Vorlageberechtigung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nicht in der korrekten Besetzung erlassen.

5

Ein Gericht kann einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG nur in derjenigen Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfGE 1, 80 [BVerfG 23.11.1951 - 1 BvL 14/51]<81 f.>; 16, 305 <305 f.>; 29, 178 <178 f.>; 34, 52 <57>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 114, 303 <315>; BVerfGK 5, 172 <173 f.>). Dies ergibt sich aus dem engen Zusammenhang zwischen der anstehenden Sachentscheidung und der dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellten Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm gültig oder verfassungswidrig ist (vgl. BVerfGE 16, 305 [BVerfG 23.07.1963 - 1 BvL 6/61]<305 f.>; 29, 178 <178 f.>). Die Sachentscheidung im ausgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich in voller Spruchkörperbesetzung, also in der Kammerbesetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu treffen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Daher hätte auch der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in voller Spruchkörperbesetzung getroffen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69]<57>).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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