Urt. v. 06.07.2010, Az.: 1 BvL 2/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
SG Berlin - 09.06.2006 - AZ: S 35 RA 5653/97 W05
LSG Thüringen - 25.02.2008 - AZ: L 6 R 885/05
Rechtsgrundlagen:
Art. 3 RÜG
§ 23 Abs. 1 RAnglG
Fundstelle:
BVerfGE 126, 233 - 268
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsrechtliche Prüfung
- 1.
ob § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als der Verdienst während einer Tätigkeit als Minister, Staatssekretär oder Stellvertreter des Ministers der ehemaligen DDR bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zum AAÜG berücksichtigt werden darf
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2006 (S 35 RA 5653/97 W05) -, - 1 BvL 9/06 -, - 2.
ob § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Grundgesetzes vereinbar ist, als für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 bis zum 17. März 1990, in denen eine Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde, den Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 (L 6 R 885/05) -, - 1 BvL 2/08 -
BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 2/08
Redaktioneller Leitsatz:
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG ist verfassungsgemäß.
In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Vizepräsident Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus
am 6. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 1672) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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