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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: 2 BvR 511/10
Rüge der Verletzung eines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene; Regelung für die Durchsetzung der Wahlrechtsgrundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen i.S.v. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG auf Ebene der Länder; Autonomie der Länder im staatsorganisatorischen Bereich im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17332
Aktenzeichen: 2 BvR 511/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Dessau-Roßlau - 26.11.2008 - AZ: 1 A 84/08 DE

OVG Sachsen-Anhalt - 29.01.2010 - AZ: 4 L 36/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Januar 2010 - 4 L 36/09 -,

  2. b)

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. November 2008 - 1 A 84/08 DE -

BVerfG, 11.05.2010 - 2 BvR 511/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Verletzung des passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Es fehlt für den Beschwerdeführer ein rügefähiges Recht. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesrecht keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz im Falle der Verletzung des passiven Wahlrechts vorsieht.

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Mai 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines passiven Wahlrechts auf kommunaler Ebene. Insoweit steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur Seite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

3

Während bei Bundestagswahlen die Verletzung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht (vgl. BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <7>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 494 f.; vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, NVwZ 2009, S. 776 f., und vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, [...]).

4

Art. 38 GG erfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus. Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den Ländern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des Wahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen. Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <7 ff.>).

5

Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG im staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl. BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <11>). Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <12, 17>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005, a.a.O.; vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777, und vom 3. Juli 2009, a.a.O.).

6

Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seines passiven Wahlrechts über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Nach Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 2 Nr. 7, §§ 47 ff. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze statthaft, nicht gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder Organen einer Gemeinde; ebenso wenig können Gerichtsentscheidungen statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sein (vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2001 - LVG 2/01 -, [...]). Dies ist von Verfassungs wegen jedoch auch nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen subjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 99, 1 [BVerfG 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95] <19>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2009, a.a.O., S. 777).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Mellinghoff
Lübbe-Wolff

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