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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.03.2010, Az.: 1 BvR 784/08
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei fehlender Beschwerdebefugnis
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 27634
Aktenzeichen: 1 BvR 784/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. 1.

    des Herrn C...
    ...
    gegen
    § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
    - 1 BvR 784/08 -,

  2. 2.

    des Herrn S ...,
    ...
    gegen
    § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)
    - 1 BvR 939/08 -

BVerfG, 12.03.2010 - 1 BvR 784/08

In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. März 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Bryde
Schluckebier

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