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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.03.2010, Az.: 1 BvR 263/08
Vereinbarkeit der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 GG; Pflicht zur Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit und Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten; Möglichkeit der Erstellung eines aussagekräftigen Persönlichkeitsprofils und Bewegungsprofils durch die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten; Anforderungen an die zu treffenden Schutzvorkehrungen bezüglich der durch eine solche Speicherung geschaffenen Datenbestände; Verwendbarkeit der Daten für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes; Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten; Richtervorbehalt als Voraussetzung für die Übermittlung und Nutzung von gespeicherten Daten; Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen; Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten und Übermittlung der Daten; Voraussetzungen der unmittelbaren Verwendung der gespeicherten Daten für die Strafverfolgung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 02.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11429
Aktenzeichen: 1 BvR 263/08
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

BVerfGE 125, 260 - 364

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 02.03.2010 - AZ: 1 BvR 256/08

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 02.03.2010 - AZ: 1 BvR 586/08

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.

    gegen
    die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) - 1 BvR 256/08 -,

  2. II.

    gegen
    das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBI I S. 3198) - 1 BvR 263/08 -,

  3. III.

    gegen
    die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) - 1 BvR 586/08 -

BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 263/08

In dem Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
der Richterin und Richter Präsident Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1

    Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

  2. 2

    § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.

  3. 3

    Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.

  4. 4

    Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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