Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.02.2010, Az.: 1 BvR 2685/09
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Leistungen für Contergangeschädigte; Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes und Pflicht des Gesetzgebers zum Tätigwerden; Gesetzgeberisches Unterlassen als Verstoß gegen Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12289
Aktenzeichen: 1 BvR 2685/09
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 26.02.2010 - AZ: 1 BvR 1541/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden
- 1 BvR 1541/09 -,

gegen

  1. a)

    das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, gesetzliche Vorschriften insoweit zu erlassen, dass ab dem 1. Oktober 1972 Personen, die durch das Medikament "Contergan" geschädigt wurden, mindestens Leistungen in einer Höhe gewährt werden, insoweit Arzneimittelgeschädigte nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere den jeweiligen Arzneimittelgesetzen, Ansprüche hätten geltend machen können, wobei als unterer Maßstab Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen sind,

  2. b)

    das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 26. Juni 2008 (BGBl I S. 1078), zum 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt, insoweit, als dass die dort gewährten Ansprüche unzulänglich sind, nämlich den durch "Contergan" Geschädigten ab dem 1. Juli 2008 keine gesetzlichen Leistungen gewährt werden, welche sie bekommen würden, wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Arzneimittelgesetz anspruchsberechtigt wären, wobei als unterer Maßstab der Leistungsumfang des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigen ist.

- 1 BvR 2685/09 -

gegen

  1. a)

    das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung, gesetzliche Vorschriften insoweit zu erlassen, dass ab dem 1. Oktober 1972 Personen, die durch das Medikament "Contergan" geschädigt wurden, mindestens Leistungen in einer Höhe gewährt werden, insoweit Arzneimittelgeschädigte nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere den jeweiligen Arzneimittelgesetzen, Ansprüche hätten geltend machen können, wobei als unterer Maßstab Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen sind,

  2. b)

    das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl I S. 1534), zum 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt, insoweit, als dass die dort gewährten Ansprüche unzulänglich sind, nämlich den durch "Contergan" Geschädigten ab dem 1. Juli 2009 keine gesetzlichen Leistungen gewährt werden, welche sie bekommen würden, wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Arzneimittelgesetz anspruchsberechtigt wären, wobei als unterer Maßstab der Leistungsumfang des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigen ist,

  3. c)

    die "Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen" vom 30. Juni 2009 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BAnz. Nr. 96, S. 2313 ff.), insbesondere gegen den dortigen § 8 Abs. 2, dahingehend, als dass bei der Bewertung von Contergangehschäden, bezüglich Leistungen der Conterganstiftung, Spät- und Folgeschäden nicht berücksichtigt werden

BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 2685/09

In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. Februar 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.