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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 27.01.2010, Az.: 2 BvR 2189/04
Zulässigkeit der Festlegung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer; Berechtigung zur Erhebung einer Gewerbesteuer als Gemeindesteuer; Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG und Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG; Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich Einführung von Mindesthebesätzen; Recht der Gemeinden zur Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden als Zweck des Hebesatzrechts; Abwehr schädlicher Folgen für die Gemeinden und Sicherung der verfassungsrechtlich vorgesehenen Gewerbesteuer-Umlage als Zweck der Festlegung eines Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11340
Aktenzeichen: 2 BvR 2189/04
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 27.01.2010 - AZ: 2 BvR 2185/04

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. I.

    der Gemeinde B... - Bevollmächtigte:

    1. 1

      Rechtsanwalt Dirk Streifler, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin,

    2. 2

      Rechtsanwältin Dorit Jäger, Linienstraße 213, 10119 Berlin -

    gegen § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) - 2 BvR 2185/04 -,

  2. II.

    der Gemeinde A... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss Lutz und Koll., Mendelssohnstraße 87, 60325 Frankfurt am Main - gegen § 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2922) - 2 BvR 2189/04 -

BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2189/04

In den Verfahren
...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Voßkuhle, Broß,Osterloh,Di Fabio,Mellinghoff,Lübbe-Wolff,Gerhardt,Landau
am 27. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

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