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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: 1 BvR 3083/07

Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.12.2009
Aktenzeichen
1 BvR 3083/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 29737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 24.06.2005 - AZ: 6 Ca 130/05
LAG Niedersachsen - 30.05.2006 - AZ: 12 Sa 1646/05
BAG - 11.07.2007 - AZ: 7 AZR 708/06

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
gegen
a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 708/06 -,
b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. Mai 2006 - 12 Sa 1646/05 -,
c) das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2005 - 6 Ca 130/05 -

In dem Verfahren
...
hat
die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Bryde, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 7. Dezember 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG, BGBl. I S. 3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende Anwendung der §§ 57a ff. HRG, noch die Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier
Bryde
Schluckebier