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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: 2 BvR 2300/09
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 38868
Aktenzeichen: 2 BvR 2300/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 07.09.2009 - AZ: 14 Wx 37/07

OLG Karlsruhe - 06.05.2008 - AZ: 14 Wx 37/07

BVerfG, 27.10.2009 - 2 BvR 2300/09

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S ...

gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 2009 - 14 Wx 37/07 -,

den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2008 - 14 Wx 37/07 -,

den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2008 - 14 Wx 37/07 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

...

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

  2.  

    Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

  3.  

    Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von  300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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