Urt. v. 14.10.2009, Az.: 1 BvR 2440/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ulm - 16.09.2009 - AZ: 6 KLs 41 Js 6865/09 JK
LG Ulm - 08.10.2009 - AZ: 6 KLs 41 Js 6865/09 JK
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerden
- 1.
der A... GmbH,
...
gegen- a)
die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 8. Oktober 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK -,
- b)
die Mitteilung des Pressesprechers des Landgerichts Ulm vom 6. Oktober 2009,
- c)
die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 16. September 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2430/09 -,
- 2.
der S... GmbH,
...
gegen- a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2009 - 2 Ws 192/09 -,
- b)
den Nichtabhilfebeschluss des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 7. Oktober 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK -,
- c)
die Verfügung des Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm vom 16. September 2009 - 6 KLs 41 Js 6865/09 JK - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvR 2440/09
BVerfG, 14.10.2009 - 1 BvR 2440/09
In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 14. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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