Urt. v. 01.09.2009, Az.: 2 BvR 1937/09
Verfahrensgegenstand:
Verfassungsbeschwerden
- 1.
des Herrn S...,
gegen
- a)
den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. Oktober 2009,
- b)
den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen
- 2 BvR 1928/09 -,
- 2.
des Herrn K...,
gegen
- a)
den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009,
- b)
den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen
- 2 BvR 1937/09 -
BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1937/09
In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Sie werden nicht zur Entscheidung angenommen.
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