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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 01.09.2009, Az.: 2 BvR 1937/09
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde über einen Ausschluss der Landesliste Bayern der Partei Freie Union von der Wahl zum 17. zum Deutschen Bundestag; Möglichkeit der Anfechtung und Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens durch das Bundesverfassungsgericht nach der Durchführung einer Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 01.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22003
Aktenzeichen: 2 BvR 1937/09
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 01.09.2009 - AZ: 2 BvR 1928/09

Verfahrensgegenstand:

Verfassungsbeschwerden

  1. 1.

    des Herrn S...,

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. Oktober 2009,

    2. b)

      den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen

    - 2 BvR 1928/09 -,

  2. 2.

    des Herrn K...,

    gegen

    1. a)

      den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009,

    2. b)

      den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen

    - 2 BvR 1937/09 -

BVerfG, 01.09.2009 - 2 BvR 1937/09

In den Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. September 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Sie werden nicht zur Entscheidung angenommen.

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