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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.08.2009, Az.: 1 BvR 1551/08
Verfassungsbeschwerden betreffend die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG); Zulässigkeit der Verweisung eines Unbemittelten auf die Einlegung eines kostenlosen Widerspruchs und auf die Inanspruchnahme der Beratung der den Ausgangsbescheid erlassenen Behörde; Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit für Bürger mit geringem Einkommen
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 06.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22186
Aktenzeichen: 1 BvR 1551/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 00597/08

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 02425/07

AG Zwickau - 29.04.2008 - AZ: 014 UR II 00598/08

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 06.08.2009 - AZ: 1 BvR 1550/08

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 06.08.2009 - AZ: 1 BvR 1552/08

Verfahrensgegenstand:

Die Verfassungsbeschwerden der Frau M...
...

  1. I.

    gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 00598/08 - - 1 BvR 1550/08 -,

  2. II.

    gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 00597/08 - - 1 BvR 1551/08 -,

  3. III.

    gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 02425/07 - - 1 BvR 1552/08 -

BVerfG, 06.08.2009 - 1 BvR 1551/08

In den Verfahren
...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und
die Richter Gaier, Kirchhof
am 6. August 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 - 014 UR II 00598/08, 014 UR 00597/08, 014 UR II 02425/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

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