Urt. v. 09.07.2009, Az.: 2 BvR 1120/05
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hannover - 13.04.2005 - AZ: 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05)
LG Hannover - 03.06.2005 - 58 Qs 26/05
AG Hannover - 27.06.2005 - 272 Gs 2950/05
LG Hannover - 28.07.2005 - 58 Qs 37/05
Hinweis:
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BVerfG - 09.07.2009 - AZ: 2 BvR 1119/05
Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 09.07.2009 - AZ: 2 BvR 1497/05
Verfahrensgegenstand:
Die Verfassungsbeschwerden
- 1. des Herrn G ...
unmittelbar gegen
- a)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 -,
- b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -,
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
- 2. des Herrn Ü ...
unmittelbar gegen
- a)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 -,
- b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -,
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
- 3. des Herrn Ö ...
unmittelbar gegen
- a)
den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 2005 - 58 Qs 37/05 -,
- b)
den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005 - 272 Gs 2950/05 -,
- c)
die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers am 4. Mai 2005,
mittelbar gegen
§ 284 StGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)
BVerfG, 09.07.2009 - 2 BvR 1120/05
In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Osterloh und
die Richter Mellinghoff, Gerhardt
am 9. Juli 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -, verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Anordnung der Durchsuchung seiner Privatwohnung betreffen. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 26/05 - verletzt insoweit den Beschwerdeführer zu 1. auch in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 13. April 2005 - 272 Gs 5572 Js 21389/05 (2184/05) -, verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Anordnung der Durchsuchung seiner Privatwohnung betreffen. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. Juni 2005 - 58 Qs 25/05 - verletzt insoweit den Beschwerdeführer zu 2. auch in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 28. Juli 2005 - 58 Qs 37/05 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 27. Juni 2005 - 272 Gs 2950/05 - verletzen den Beschwerdeführer zu 3. in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sein Antrag, die Durchsuchung der Geschäftsräume für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird.
- 3.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben und die Sachen an das Landgericht Hannover zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
- 4.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
- 5.
Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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