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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.04.2009, Az.: 2 BvR 532/09

Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund fehlender substantiierter Begründung einer Verfassungsbeschwerde und deren offensichtlicher Aussichtslosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.04.2009
Aktenzeichen
2 BvR 532/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 12580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ingolstadt - 26.11.2007 - AZ: 11 UR II 18/00
LG Ingolstadt - 14.08.2008 - AZ: 12 T 2184/07
OLG München - 20.01.2009 - AZ: 32 Wx 146/08

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...
gegen

  1. a)

    den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2009 - 32 Wx 146/08 -,

  2. b)

    den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 14. August 2008 - 12 T 2184/07 -,

  3. c)

    den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 26. November 2007 - 11 UR II 18/00 -

und
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

In dem Verfahren ...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Broß, Di Fabio und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. April 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert begründet wurde, der Präsidialrat den Beschwerdeführer auf diesen Mangel hingewiesen hat und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Broß
Di Fabio
Landau