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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.06.2008, Az.: 1 BvR 378/04

Normenkontrollantrag gegen ein Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen; Verletzung des Anspruchs auf effektive gerichtliche Prüfung einer Entwicklungsmaßnahme durch fehlende Überprüfung der Erforderlichkeit der Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung von Gewerbeflächen; Enteignung von privatem Eigentum im Falle der Erforderlicheit der Verwirklichung von besonders schwerwiegenden und dringenden öffentlichen Interessen und Anspruch des Betroffenen auf diesbezügliche gerichtliche Prüfung; Erfordernis der Klarheit von Normen hinsichtlich der Möglichkeit der Enteignung aufgrund des unauflösbaren Zusammenhangs des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG; Möglichkeit der Änderung einer als Ortsgesetz erlassenen Satzung durch einen Bürgerschaftsbeschluss; Verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen hinischtlich Enteignungszweck und Gemeinwohlbegriff bei eindeutiger Widerlegbarkeit oder offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Prognose

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.06.2008
Aktenzeichen
1 BvR 378/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 15731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 17.12.2003 - AZ: BVerwG 4 BN 54.03
BVerwG - 17.12.2003 - AZ: BVerwG 4 BN 18.02
OVG Bremen - 21.03.2003 - AZ: 1 D 273/02
OVG Bremen - 10.12.2001 - AZ: 1 D 203/01

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden
I.
1.
der Frau K,
...
4.
des Herrn A,
...
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 54.03 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 -
II.
des Herrn F...
gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 18.02 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerfG - 02.06.2008 - AZ: 1 BvR 349/04

In dem Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Eichberger, Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 2. Juni 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Dezember 2001 - 1 D 203/01 - und vom 21. März 2003 - 1 D 273/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Normenkontrollanträge gegen das Ortsgesetz der Stadt Bremen über die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Osterholzer Feldmark" vom 30. März 1999 (ABl S. 239) auch hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an Arbeitsstätten und der Erschließung gewerblicher Flächen zurückweisen. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 4 BN 18.02 und BVerwG 4 BN 54.03 - werden damit gegenstandslos.

Die Freie Hansestadt Bremen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.