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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.02.2008, Az.: 2 BvR 583/07

Voraussetzungen für die Überprüfung fachgerichtlicher Durchsuchungsanordnungen durch das Bundesverfassungsgericht; Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei einer dreimonatigen Verfahrensdauer vom Beginn der Durchsuchung bis zur abschließenden Beschwerdeentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.02.2008
Aktenzeichen
2 BvR 583/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg (Oldenburg) - 02.10.2006 - AZ: 28 Gs 600 Js 44089/06 (2430/06)
LG Oldenburg - 06.02.2007 - AZ: 7 Qs 59/07

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2007 - 7 Qs 59/07
b) die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme am 27. Oktober 2006
c) den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 2. Oktober 2006 - 28 Gs 600 Js 44089/06 (2430/06)

In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß, die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 27. Februar 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht.

2

1.

Bei der Überprüfung von Durchsuchungsanordnungen greift das Bundesverfassungsgericht nur ein, wenn die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>[BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; stRspr). Weder die Annahme des Tatverdachts steht zur vollständigen Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>) noch die Bewertung der befassten Gerichte zur Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung. Hier können nur ein vollständiges Unterlassen jedweder Erwägungen (vgl. BVerfGE 30, 173 <197>[BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]; 59, 231 <270>[BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]; 97, 391 <406>[BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96]; 106, 28 <50>[BVerfG 27.06.2002 - 2 BvF 4/98]), grobe Fehleinschätzungen (vgl. BVerfGE 30, 173 <197>[BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68]) oder eine Verkennung des Grundrechtseinflusses, auf der die Entscheidung beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>[BVerfG 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90]; 97, 391 <401>[BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96]), durch das Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.

3

Die Annahme eines Anfangsverdachts durch den angegriffenen Beschluss begegnet danach vorliegend keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer kam als Betreiber der auf den massenhaft an Schulen angebrachten Aufklebern genannten Internet-Seite als Mittäter, -wisser oder Helfer der Sachbeschädigungen in Betracht. Andere Ermittlungsansätze zur Ermittlung und Überführung von Angehörigen der Tätergruppe standen, soweit ersichtlich, nicht zur Verfügung. Die Taten sind auch keine "Bagatelldelikte", wie das Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat. Maßgeblich dafür sind nicht die von den angebrachten Aufklebern etwa verbreiteten politischen Meinungen, sondern die systematische, offensichtlich organisierte Begehungsweise und die beabsichtigte, erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der betroffenen öffentlichen Schulgebäude und die Störung des Schulbetriebes durch dort unzulässige politische Propaganda. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Verdacht der Sachbeschädigung nur vorgeschoben gewesen wäre, um die politische Arbeit des Beschwerdeführers auszuforschen.

4

2.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer Verfahrensdauer vom Beginn der Durchsuchung bis zur abschließenden Beschwerdeentscheidung von gut drei Monaten nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch die andauernde Vorenthaltung der auf der sichergestellten Festplatte gespeicherten Daten in seiner privaten und politischen Tätigkeit behindert, kann er wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 16, 124 <127>[BVerfG 15.05.1963 - 2 BvR 106/63]; 84, 203 <208>[BVerfG 11.06.1991 - 1 BvR 538/90]) nicht gehört werden. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde und ihren Anlagen ergibt sich nicht, dass und wie er die alsbaldige Freigabe der beschlagnahmten Daten im Ausgangsverfahren vor dem nach § 98 StPO allein zuständigen Richter geltend gemacht hat.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß
Osterloh
Mellinghoff