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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.2008, Az.: 2 BvR 160/08

Verletzung von Grundrechten eines Verurteilten durch eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht hinsichtlich seines Aufenthalts im Umkreis von Schulen und Kindergärten; Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durch den Entzug der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung; Verhältnismäßigkeit einer Weisung im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.02.2008
Aktenzeichen
2 BvR 160/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 11181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 06.09.2007 - AZ: II StVK 836/04
OLG Nürnberg - 26.11.2007 - AZ: 1 Ws 716/07
OLG Nürnberg - 29.11.2007 - AZ: 1 Ws 716/07

Fundstellen

  • JuS 2008, 919-920 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 2008, 2493 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2008, VIII Heft 25 (Kurzinformation)
  • NZM 2008, 682 (Volltext mit red. LS)
  • StRR 2008, 163 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. November 2007 -1 Ws 716/07 -
b) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 2007 - II StVK 836/04 -
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Amtlicher Leitsatz

Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht im Umkreis von Schulen, Kindergärten und anderen von Kindern und Jugendlichen besuchten Orten aufzuhalten, führt nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG.

Sie verletzen den Verurteilten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Weisung im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen der Verhältnismäßigkeit entspricht.

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
und
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Broß,
die Richterin Osterloh und
den Richter Meilinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 11. Februar 2008
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie ist unbegründet.

2

1.

Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht im Umkreis von Schulen, Kindergärten und anderen von Kindern und Jugendlichen besuchten Orten aufzuhalten, führt nicht zu einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Die Grundrechtsverbürgung des Art. 13 Abs. 1 GG betont zwar die Bedeutung einer Wohnung, schützt diese jedoch nur gegen bestimmte Beeinträchtigungen. Geschützt ist nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit. Art. 13 Abs. 1 GG schützt damit nicht das Interesse, eine bestimmte Wohnung zum Lebensmittelpunkt zu machen und sie hierfür zu behalten. Der Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG soll vielmehr Störungen vom privaten Leben fernhalten und gewährleistet das Recht, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden. Zu den möglichen Verletzungshandlungen können zwar auch substantielle Eingriffe zählen, bei denen die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird. Derartige Eingriffe berühren aber nur dann den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG, wenn, durch sie die Privatheit der Wohnung aufgehoben wird (BVerfGE 89, 1 <12>[BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]).

3

Der Entzug der Verfügungsbefugnis über eine Wohnung durch das Verbot, eine bestimmte Wohnung zu betreten, bedeutet daher keinen Eingriff in das Grundrecht (vgl. Hermes, in: Dreier <Hrsg.>, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 13 Rn. 108).

4

2.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Gerichte haben sich ausführlich mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auseinandergesetzt und, die Weisung im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der Begehung von Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen aufrechterhalten. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

5

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß
Osterloh
Mellinghoff